Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 103

§ 103 – Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

(1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in Abständen von sechs Monaten über den Stand des Verfahrens schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. (2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene, die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies verlangen.

Kurz erklärt

  • Der Unfallversicherungsträger muss innerhalb von sechs Monaten über den Stand eines Verfahrens informieren, wenn es nicht abgeschlossen ist.
  • Die Informationen müssen schriftlich oder elektronisch an den Versicherten gesendet werden.
  • Nach den ersten sechs Monaten erfolgt die Information alle sechs Monate.
  • Der Versicherte hat das Recht, an der Untersuchung eines Versicherungsfalls am Arbeitsplatz oder Unfallort teilzunehmen.
  • Hinterbliebene mit Ansprüchen können ebenfalls an der Untersuchung teilnehmen, wenn sie dies wünschen.